
Vertragsvereinbarung
Schutz des Expertenwissens in der Design-FMEA, Prozess-FMEA und FMEA-Ergänzung
In vertraglichen Vereinbarungen kann die gemeinsame Nutzung von geistigem Eigentum aus der
- Design-FMEA und/oder
- Prozess-FMEA und/oder
- FMEA-Ergänzung
für Monitoring und Systemreaktion durch Lieferanten und Kunden geregelt werden.
Vereinbarung ist ein Rechtsbegriff, der einen Vertrag zwischen mindestens zwei Vertragsparteien oder einzelne Vertragsbestandteile umschreibt.
Etymologie
Johannes Frisius übersetzte im Jahre 1541 die Vereinbarung oder Zusammenfügung aus der Lateinischen Sprache (lateinisch conspiratio, cohærencia).[1] Josua Maaler erläuterte 1561 in seinem Wörterbuch den Vertrag als „ein vereinbarung mit einem anderen gemacht“.[2] Auch umgangssprachlich ist die Vereinbarung ein Synonym für den Vertrag. Das zugrundeliegende Verb vereinbaren ist in der Bedeutung „eines Sinnes werden“ im Deutschen seit dem 14. Jahrhundert belegt (mittelhochdeutsch vereinbæren zu mhd. einbære, „einhellig, einträchtig“).[3]
Deutsches Recht
Als Entstehungstatbestand eigener Art eines Rechtssatzes hat sich in der Fachliteratur der Begriff der Vereinbarung gebildet; dagegen haben im sonstigen Privatrecht und im öffentlichen Recht Vereinbarungen keine unmittelbare rechtsetzende Wirkung.[4] In Gesetzen wird das Wort Vereinbarung als Synonym für Verträge benutzt. Das BGB verwendet beispielsweise das Wort sehr häufig als Synonym für Vertrag oder „gegenseitige Einigung über einen Vertragspunkt“ So bestimmt etwa § 555 BGB: „Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist unwirksam“. § 556 Abs. 1 BGB sagt: „Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt“. Das BGB fasst den Begriff des Vertrages als Vereinbarung auf (§§ 154, 155 BGB); die Vereinbarung kommt durch die Annahme des Antrags zustande (§§ 145 ff. BGB).[5]
Das WEG kennt zwei Regelungsinstrumente für das Innenverhältnis der Eigentümer: die Vereinbarung und den Beschluss. Mit Vereinbarungen regeln die Eigentümer ihr Grundverhältnis. Als Vertrag mit Allstimmigkeit bedarf die Vereinbarung der Zustimmung sämtlicher im Grundbuch eingetragener Wohnungseigentümer.[6] Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander können gemäß § 5 Abs. 4 WEG nach den Vorschriften des WEG zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden.
In Deutschland beinhalten verschiedene Rechtsbegriffe das Wort Vereinbarung, unter anderem:
- Betriebsvereinbarung: im Arbeitsrecht ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat;
- Dienstvereinbarung: im öffentlichen Dienst ein Vertrag zwischen der Dienststellenleitung und dem Personalrat;
- Eingliederungsvereinbarung: ein Verwaltungsakt im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Österreichisches Recht
Auch in Österreich beinhalten verschiedene Rechtsbegriffe das Wort Vereinbarung, unter anderem:
- Betriebsvereinbarung: im Arbeitsrecht ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat;
- Art. 15a-Vereinbarung: eine Vereinbarung zwischen Bund und Ländern oder zwischen den Ländern untereinander.
Außerhalb des Rechts
Auch außerhalb des Rechts ist der Begriff von Bedeutung, unter anderem:
- Freie Vereinbarung: ein Organisationsprinzip des Anarchismus;
- Zielvereinbarung: ein Begriff in der Führungstechnik. Während die Zielvereinbarung einvernehmlich zwischen Führungskraft und Mitarbeiter erfolgt, stellt die Zielvorgabe die einseitige Festlegung von Zielen dar.
International
International steht das Wort Vereinbarung synonym für Abkommen (englisch treaty), Konvention (englisch convention), Übereinkommen (englisch agreement), völkerrechtlicher Vertrag (englisch international treaty) oder das rechtlich nicht verbindliche Gentlemen’s Agreement.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Petrus Cholinus/Johannes Frisius, Dictionarium latinogermanicum, 1541, S. 210.
- ↑ Josua Maaler, Die Teütsch Spraach, 1561, S. 435.
- ↑ Elmar Seebold/Friedrich Kluge (Hrsg.), Kluge Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 24. Auflage 2002, Lemma vereinbaren.
- ↑ Heinz Hübner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 1996, S. 21.
- ↑ Josef Kokert, Der Begriff des Typus bei Karl Larenz, 1995, S. 106.
- ↑ Alexander C. Blankenstein, Lexikon Wohnungseigentum, 2008, S. 728.
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